Änderung der Fahrzeugpapiere nach § 13 FZV,

Bei Änderungen an Ihrem Farzeug sind Sie nach § 13 FZV dazu verpflichtet Ihrer Mitteilungspflicht nachzukommen. Wir bieten Ihnen an Änderungen und Ergänzungen an Ihren Fahrzeugunterlagen vorzunehmen.

Folgende Änderungen an Ihren Fahrzeugpapieren nehmen wir vor:

  • Änderungen von Angaben zum Halter
  • Änderung der Fahrzeugklasse
  • Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle
  • Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
  • Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist
  • Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast
  • Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern
  • Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
  • Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
  • Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist