Bei Änderungen an Ihrem Farzeug sind Sie nach § 13 FZV dazu verpflichtet Ihrer Mitteilungspflicht nachzukommen. Wir bieten Ihnen an Änderungen und Ergänzungen an Ihren Fahrzeugunterlagen vorzunehmen.
Folgende Änderungen an Ihren Fahrzeugpapieren nehmen wir vor:
- Änderungen von Angaben zum Halter
- Änderung der Fahrzeugklasse
- Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle
- Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
- Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist
- Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast
- Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern
- Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
- Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
- Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist